Ich berate und vertrete Mieter bei der Geltendmachung einer Erstreckung und Vermieter bei der Abwehr von Erstreckungsbegehren von Mietern.
Mieter können eine Kündigung anfechten und die Kündigungsanfechtung mit einem Erstreckungsgesuch kombinieren. Hat ein Mieter nicht gleichzeitig mit der Kündigungsanfechtung die Erstreckung beantragt, prüft die Schlichtungsbehörde auch ohne ausdrücklichen Antrag die Erstreckung. Sie können auch die Gültigkeit der Kündigung anerkennen und lediglich ein Erstreckungsgesuch stellen. Wurde das Mietverhältnis bereits einmal erstreckt und handelt es sich dabei nicht um eine letzmalige Erstreckung, kann vor Ablauf der Erstreckungsdauer eine zweite Erstreckung beantragt werden.
Eine Erstreckung des Mietverhältnisses von Wohn- und Geschäftsräumen kommt nur infrage, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten würde. Erfolgte die Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters ausserordentlich, ist eine Erstreckung ausgeschlossen.
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