Anerkennungsklage

Mit der Anerkennungsklage wird der Bestand der Forderung des Gläubigers geklärt, der Schuldner zur Zahlung verpflichtet und der Rechtsvorschlag beseitigt.

Gesetzliche Grundlage

Erhebt der Schuldner in einer Betreibung Rechtsvorschlag, ist der Anspruch in einem Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren geltend zu machen und der Rechtsvorschlag zu beseitigen (Art. 79 SchKG). Zivilrechtliche Ansprüche werden mit der Anerkennungsklage in einem ordentlichen Zivilprozess durchgesetzt.


Forderungsklage und Beseitigung Rechtsvorschlag

Der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

Liegt kein Rechtsöffnungstitel vor oder befürchtet der Gläubiger die Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuches (aufgrund von Einreden oder Einwendungen des Schuldners), muss der Rechtsvorschlag in einem ordentlichen Zivilprozess, der Anerkennungsklage, beseitigt werden.


Zielsetzung der Anerkennungsklage

Mit der Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG wird geklärt, ob die eingeklagte Forderung materiellrechtlich besteht und ob die beklagte Partei zu ihrer Erfüllung verpflichtet ist. Es handelt sich dabei um eine materiellrechtliche Klage wie die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG (BGE 133 III 645 E. 5.2; 119 III 63 E. 4b).

Wirkung der Anerkennungsklage

Mit Gutheissung der Anerkennungsklage, wird die beklagte Partei verpflichtet, den Forderungsbetrag an die klagende Partei (Gläubiger) zu leisten. Das Urteil im Anerkennungsverfahren entfaltet materielle Rechtskraft.

Mit Gutheissung des Anerkennungsurteils wird gleichzeitig der Rechtsvorschlag beseitigt. Damit weist die Anerkennungsklage auch ein vollstreckungsrechtliches Element auf (BGer 5A_383/2020 E.2.2).


Fristen

Zahlungsbefehle haben grundsätzlich eine Geltungsdauer von einem Jahr (Art. 88 Abs. 2 SchKG).

Wird die Anerkennungsklage nicht während der Geltungsdauer des Zahlungsbefehls erhoben, kann in der betroffenen Betreibung der Rechtsvorschlag nicht mehr beseitigt werden.

Für die Erhebung der Anerkennungsklage besteht deshalb eine zeitliche Befristung, welche durch die Geltungsdauer des Zahlungsbefehls definiert wird. Für die Erhebung der Anerkennungsklage sieht das SchKG im Übrigen keine Frist vor.

Der Gläubiger hat bei der Erhebung der Klage allfällige auf seine Forderung anwendbare Verwirkungsfristen zu beachten. Die Verjährung wird bereits durch die Betreibung unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR).



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