Wurde dem Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Schuldner mit einer erfolgreichen Aberkennungsklage die Fortsetzung der Betreibung abwenden. Die Forderung des Gläubigers wird bei einer Klage auf Aberkennung auf Bestand und Umfang überprüft.
Voraussetzung der Aberkennungsklage
Die Aberkennungsklage steht nur Schuldnern offen, die im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung unterlegen sind. Eine Aberkennungsklage gegen Entscheide über die definitive Rechtsöffnung ist nicht möglich.
Frist für die Aberkennungsklage
Die Aberkennungsklage ist innerhalb von 20 Tagen nach der Rechtsöffnung einzureichen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die Frist wird berechnet ab der Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheides. Diese werden in der Regel schriftlich eröffnet, womit sich die Frist ab der Zustellung berechnet.
Wird die Frist nicht eingehalten, ist das Recht zur Aberkennungsklage in der betreffenden Betreibung verwirkt. Dem Schuldner steht dann unter Umständen eine Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) oder allenfalls eine Klage auf Feststellung des Nichtbestandes der Forderung (Art. 88 ZPO) offen.
Zuständigkeit und Verfahrensart
Ein Schlichtungsverfahren ist für die Aberkennungsklage nicht durchzuführen (Art. 198 lit. e Ziff. 1).
Zuständig ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 83 Abs. 2 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ist kantonal unterschiedlich regelt.
Das Verfahren wird als vereinfachtes Verfahren bei Streitwerten bis CHF 30’000.00 geführt, bei höheren Streitwerten kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 243 ZPO).
Parteirollen
Der Schuldner ist bei der Aberkennungsklage der Kläger, der Gläubiger der Beklagte. Die sonst üblichen Parteirollen sind getauscht. Der Schuldner klagt auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung.
Für den Schuldner bedeutet dieser Parteirollentausch einen gewissen Nachteil, da er sich nicht mit der Bestreitung der Forderung begnügen kann, sondern aktiv die Aberkennungsklage einleiten und den Prozess führen muss.
Behauptungs- und Beweislast
Die Behauptungs- und Beweislast zu Bestand und Umfang der Forderung bleiben jedoch trotz Rollentausch der Parteien unverändert. Der Gläubiger muss weiterhin die Tatsachen beweisen, aus welchen er den Bestand, die Fälligkeit und den Umfang seiner Forderung ableitet (BGer 5A_726/2016, E.3.1; BGE 130 III 285, E.5.3.1; BGE 95 II 617, E.2).
Dem Schuldner obliegt es, zu behaupten und nachzuweisen, die von ihm verlangte Forderung nicht besteht.
Gegenstand und Wirkung
Gegenstand des Verfahrens bildet der Bestand, der Umfang und die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers.
Das Verfahren wirkt somit nicht nur innerhalb der betreffenden Betreibung, sondern hat materiellrechtliche Wirkungen.
Unterliegt der Schuldner mit seiner Aberkennungsklage, gilt die Forderung des Gläubigers als definitiv festgestellt. Der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren stellen.
Obsiegt der Schuldner mit der Aberkennungsklage, stellt das Gericht fest, dass die Forderung nicht besteht. Der Gläubiger kann in der betreffenden Betreibung kein Fortsetzungsbegehren stellen.
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