Forderungen werden mittels Betreibung und Rechtsöffnung oder Klage durchgesetzt. Zahlen Schuldner nicht, können Gläubiger in Nöte kommen. Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Zahlt ein Schuldner nicht, ist die Forderung durchzusetzen. Welchen Weg die Durchsetzung der Forderung nimmt, hängt davon ab, ob es sich um eine Geldforderung oder einen anderen Anspruch handelt. Die Durchsetzung von Ansprüchen verursacht Kosten, diese sind im Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg zu setzen. Das richtige Vorgehen hilft, Kosten zu vermeiden.
Bei Geldforderungen wird in der Regel nach einer erfolglosen Zahlungsaufforderung eine Betreibung einzuleiten sein. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, kann das Fortsetzungsbegehren gestellt werden.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Betreibung nicht fortgesetzt werden, bis der Rechtsvorschlag beseitigt ist. Zur Beseitigung des Rechtsvorschlages muss die Forderung eingeklagt werden. Stützt sich die Forderung auf einen provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel, kann stattdessen ein kostengünstigeres und in der Regel schnelleres Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlages bzw. nach Erteilung der Rechtsöffnung kann das Fortsetzungsbegehren gestellt werden.
Ist der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen, schreitet das Betreibungsamt zur Pfändung. Ein allfällig erzielter Pfändungserlös wird nach Abzug der Kosten des Betreibungsamtes (u. ggf. der Rechtsöffnung) an den Gläubiger ausgezahlt. Ist beim Schuldner nichts zu holen, wird nach einem Jahr ein Verlustschein ausgestellt.
Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, stellt ihm das Betreibungsamt die Konkursandrohung zu. Zahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger beim Gericht ein Konkursbegehren stellen. Für den Gläubiger ist dieses Vorgehen nicht ohne Risiken, da er die anfänglichen Kosten des Konkursamtes vorschiessen muss.
Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, kann auf Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz Arrest gelegt werden. Bei der Vollstreckung wird der Arrestgegenstand verwertet und der Erlös nach Abzug der Kosten bis zur Höhe der Forderung dem Gläubiger ausbezahlt. Als Arrestgrund kommt insbesondere in Frage: der Wohnsitz des Schuldners ist ausserhalb der Schweiz und die Forderung hat einen Bezug zur Schweiz oder beruht auf einer Schuldanerkennung; der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel.
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