Die Betreibung ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren, mit welcher ein Gläubiger gegen einen Schuldner eine Geldforderung oder Sicherheitsleistung geltend macht. Der Schuldner kann Rechtsvorschlag erheben und damit die Zwangsvollstreckung vorläufig zum Erliegen bringen.
Einleitung der Betreibung
Betreibungsbegehren
Die Betreibung wird durch das Betreibungsbegehren eingeleitet. Der Gläubiger stellt beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren gegen einen Schuldner. Im Betreibungsbegehren sind der Gläubiger, der Schuldner, die Forderung und der Zins anzugeben.
Betreibungsort
Die Betreibung ist grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners einzuleiten. Im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften werden an ihrem Sitz betrieben, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitz ihrer Verwaltung.
Weitere Betreibungsorte:
- Stockwerkeigentümergemeinschaft: am Ort des Grundstückes
- Schuldner ohne festen Wohnsitz: am Aufenthaltsort
- Erbschaften: am Betreibungsort des Verstorbenen, solange die Teilung nicht erfolgt ist, keine vertragliche Gemeinderschaft gebildet oder keine amtliche Liquidation angeordnet wurde
- Schuldner mit Wohnsitz im Ausland: an ihrer Geschäftsniederlassung in der Schweiz für geschäftsbezogene Forderungen
- Pfandgesicherte Forderungen: am Ort der gelegenen Sache
- Arrest: am Arrestort
- Wohnsitzwechsel: bisheriger Betreibungsort bleibt bestehen, wenn die Pfändung bereits angekündigt oder der Konkurs bereits angedroht wurde
Zahlungsbefehl
Das Betreibungsamt stellt gestützt auf das Betreibungsbegehren einen Zahlungsbefehl aus und stellt diesen dem Schuldner zu. Im Zahlungsbefehl sind die Angaben des Gläubigers zur Forderung angeführt und der Schuldner wird auf die Möglichkeit und die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages hingewiesen. Der Zahlungsbefehl enthält auch den Hinweis an den Schuldner, dass er die Vorlegung der Beweismittel für die Forderung des Gläubigers verlangen kann.
Rechtsvorschlag
Rechtsvorschlag erheben
Der Schuldner kann gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erheben. Der Rechtsvorschlag gilt als Bestreitung der Forderung. Der Rechtsvorschlag kann sich auf den ganzen Betrag oder auf einen Teil des in Betreibung gesetzten Betrages beziehen (Teilrechtsvorschlag). Bei einem Teilrechtsvorschlag hat der Schuldner den unbestrittenen Betrag zu bezahlen, ansonsten der Gläubiger für diesen Teilbetrag die Fortsetzung der Betreibung beantragen.
Zur Erhebung des Rechtvorschlages braucht der Schuldner keinen besonderen Grund. Gründe können jedoch sein:
- Schuld besteht nicht mehr (Schuld beglichen)
- Schuld besteht in der in Betreibung gesetzten Höhe nicht (ev. Teilrechtsvorschlag)
- Forderung ist noch nicht fällig
- Forderung ist gestundet
- Schuld bestand zum Vornherein nicht (ungerechtfertigte Betreibung)
- Usw.
Der Rechtsvorschlag wird in der Regel vom Schuldner persönlich erhoben. Möglich ist auch die Erhebung des Rechtsvorschlages mit einer Vollmacht oder durch eine nicht bevollmächtigte Person (Geschäftsführung ohne Auftrag).
Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages ist zehn Tage ab Empfang des Zahlungsbefehls. Der Rechtsvorschlag kann mündlich oder telefonisch gegenüber dem Betreibungsbeamten erklärt werden. Der Schuldner kann den Rechtsvorschlag auch schriftlich erheben durch einen Brief ans Betreibungsamt oder durch Vermerk auf dem Zahlungsbefehl. Bei einem Gläubigerwechsel während des Betreibungsverfahrens ist ein nachträglicher Rechtsvorschlag bis zur Verteilung oder der Konkurseröffnung möglich (Art. 77 SchKG).
Rückzug des Rechtsvorschlages
Der Schuldner kann den Rechtsvorschlag wieder zurückziehen. Dazu wird er allenfalls bereit sein, wenn die Forderung zu Recht besteht und fällig ist. Der Rückzug des Rechtsvorschlages entlastet den Schuldner von den zusätzlichen Kosten, die ihm aufgebürdet werden, wenn der Gläubiger den Rechtsvorschlag in einem Verfahren beseitigen lassen muss. Ist der Schuldner nicht in der Lage, kann eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen und gleichzeitig der Rechtsvorschlag zurückgezogen werden.
Beseitigung des Rechtsvorschlages
Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, hat der Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen.
Sofern der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel verfügt, kann er beim zuständigen Gericht ein Rechtsöffnungsbegehren stellen.
Verfügt der Gläubiger über keinen Rechtsöffnungstitel, muss er den Rechtsvorschlag auf dem Weg einer gerichtlichen Klage beseitigen lassen.
Der Rechtsvorschlag kann in gewissen Fällen auch im Verwaltungsverfahren beseitigt werden. Dazu zuständig sind beispielsweise die Krankenkassen und die Serafe AG.
Fortsetzungsbegehren
Zahlungsfrist
Wird kein Rechtsvorschlag erhoben oder der Rechtsvorschlag beseitigt, hat der Schuldner 20 Tage Zeit, um die Forderung zu begleichen. Zahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen.
Pfändungsbetreibung
Ist der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen und handelt es sich um eine Forderung, welche nicht pfandgesichert ist, liegt eine Betreibung auf Pfändung vor und die Betreibung wird auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt. Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner die Pfändungsankündigung zu.
Konkursbetreibung
Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, wird dem Schuldner eine Konkursandrohung zugestellt unter Gewährung einer letzten Frist von 20 Tagen zur Begleichung der Forderung. Bezahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht das Konkursbegehren stellen.
Betreibung auf Pfandverwertung
Handelt es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um eine pfandgesicherte Forderung, wird die Betreibung durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt, unabhängig davon, ob der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist oder nicht.
Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls
Der Zahlungsbefehl ist grundsätzlich 12 Monate ab der Zustellung an den Schuldner gültig und berechtigt den Gläubiger, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Diese Frist steht zwischen dem Rechtsvorschlag und der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlages still, beispielsweise während eines Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 80 bis 84 SchKG) oder einer Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG).
In der Betreibung auf Konkurs ist der Zahlungsbefehl wird die Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls um drei Monate auf 15 Monate verlängert bei Stelung eines Fortsetzungsbegehrens. Während dieser Frist kann der Gläubiger ein Konkursbegehren stellen (Art. 166 SchKG).
Verpasst es der Gläubiger, das Fortsetzungsbegehren oder das Konkursbegehren rechtzeitig zu stellen, verfällt der Zahlungsbefehl. Der Gläubiger muss zur Geltendmachung seiner Forderung eine neue Betreibung einleiten. Die Kosten aus dem verfallenen Zahlungsbefehl kann er dem Schuldner jedoch nicht überbinden.
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