Rechtsöffnung

Hat ein Schuldner in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, kann mit der Rechtsöffnung der Rechtsvorschlag beseitigt werden, wenn ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Provisorische Rechtsöffnung wird erteilt bei Schuldanerkennungen, definitive Rechtsöffnung bei Urteilen.


Provisorische Rechtsöffnung

Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, kann provisorische Rechtsöffnung beantragt werden.

Provisorischer Rechtsöffnungstitel

Als provisorischer Rechtsöffnungstitel gelten unterschriebene Schuldanerkennungen und durch öffentliche Urkunde festgestellte Forderungen (Art. 82 Abs. 1 SchKG).

Wesentlich ist, dass aus dem provisorischen Rechtsöffnungstitel hervorgeht, dass der Schuldner sich verpflichtet hat, dem Gläubiger einen bestimmten Betrag zu bezahlen. Unter Umständen genügt auch Bestimmbarkeit des Betrages.

Schuldanerkennung

Als Schuldanerkennungen kommen einfache Schuldbekenntnisse in Frage, in welchen der Schuldner – ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes – mit seiner Unterschrift lediglich bestätigt, dass er dem Gläubiger einen bestimmten Betrag schuldet (Abstrakte Schuldanerkennung, Art. 17 OR).

Vom Schuldner unterschriebene Verträge genügen meist als provisorische Rechtsöffnungstitel, bspw.:

  • Arbeitsvertrag für den Lohnanspruch des Arbeitnehmers
  • Mietvertrag für den Anspruch des Vermieters auf Mietzins und Nebenkosten
  • Darlehensvertrag für die Rückforderung des Darlehensbetrages
  • Etc.

Provisorische Rechtsöffnungstitel können sich aus mehreren Urkunden zusammensetzen, etwa wenn im unterschriebenen Vertrag der Betrag nicht, der Vertrag jedoch auf ein anderes Dokument verweist, aus dem sich der Betrag ergibt.

Öffentliche Urkunde

Als provisorische Rechtsöffnungstitel gelten auch öffentliche Urkunden. Dabei handelt es sich um öffentliche Urkunden, in welchen sich der Schuldner vor einem Notar verpflichtet hat, dem Gläubiger einen bestimmten Betrag zu bezahlen.

Wurde in der Urkunde eine ausdrückliche Erklärung des Schuldners aufgenommen, dass er die direkte Vollstreckung anerkennt, handelt es sich nicht um einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 347 ZPO i.V.m. Art. 349 ZPO). Fehlt ein Hinweis auf die direkte Vollstreckbarkeit liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor.

Einreden und Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem der Forderung zugrundeliegenden Grundverhältnis. Der Schuldner kann zum Beispiel bei einer Forderung aus einem Kaufvertrag einwenden, der Vertrag sei schlecht erfüllt worden, beispielsweise das Kaufobjekt sei mangelhaft und ihm stehe ein Anspruch auf Minderung zu (Einrede). Er kann auch geltend machen, er habe keinen Vertrag mit dem Gläubiger abgeschlossen (Einwendung).

Der Schuldner muss seine Einwendungen und Einreden glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Zur Glaubhaftmachung genügt blosses Behaupten nicht.

Sind die Einreden oder Einwendungen des Schuldners glaubhaft, wird das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abgewiesen. Der Gläubiger kann in diesem Fall seine Forderung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses einklagen.

Sind dagegen die Einreden oder Einwendungen des Schuldners nicht glaubhaft, wird provisorische Rechtsöffnung erteilt. Erhebt der Schuldner keine Aberkennungsklage, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen und die Betreibung fortsetzen.

Aberkennungsklage

In der provisorischen Rechtsöffnung wird nicht über Bestand und Umfang der Forderung des Gläubigers entschieden, sondern lediglich darüber, ob die Voraussetzungen für die Rechtsöffnung gegeben sind. Die provisorische Rechtsöffnung beseitigt deshalb den Rechtsvorschlag nicht definitiv.

Nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hat der Schuldner das Recht, mit der Aberkennungsklage den Bestand und den Umfang der Forderung in einem ordentlichen Prozess zu bestreiten.

Die Aberkennungsklage ist innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung beim Gericht am Betreibungsort anzuheben (Art. 823 Abs. 2 SchKG).


Definitive Rechtsöffnung

Als definitive Rechtsöffnungstitel gelten vollstreckbare gerichtliche Entscheide und weitere im Gesetz angeführte Titel (Art. 80 SchKG).

Definitive Rechtsöffnungstitel

Als definitive Rechtsöffnungstitel gelten (Art. 81 SchKG):

  • Vollstreckbare gerichtliche Entscheide
  • Gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen
  • Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
  • Endgültige Entscheide von Schwarzarbeit-Kontrollorganen
  • Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen der MWST

Ebenfalls als definitive Rechtsöffnungstitel gelten vollstreckbare öffentliche Urkunden. Die Urkunde muss eine Erklärung des Schuldners enthalten, dass er die direkte Vollstreckung anerkennt (Art. 347 i.V.m. Art. 349 ZPO). Fehlt diese Erklärung, liegt lediglich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor.

Einwendungen des Schuldners

In der definitiven Rechtsöffnung sind die Einwendungen des Schuldners beschränkt und er muss sie durch Urkunden beweisen können (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Zulässig sind folgende Einwendungen:

  • Tilgung der Forderung seit Erlass des Entscheides
  • Stundung der Forderung
  • Verjährung der Forderung

Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, kann der Schuldner weitere Einwendungen erheben, muss diese aber sofort beweisen können (Art. 81 Abs. 2 SchKG).

Bei Entscheiden aus anderen Staaten kann der Schuldner Einwendungen erheben, die im anwendbaren Staatsvertrag oder im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Entscheide aus dem Geltungsbereich des Lugano Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden (Schweiz, EU, Dänemark, Island und Norwegen) werden ohne besonderes Anerkennungsverfahren inzident im Rechtsöffnungsverfahren anerkannt.

Keine Aberkennungsklage

Bei der definitiven Rechtsöffnung steht dem Schuldner das Mittel der Aberkennungsklage nicht zur Verfügung. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil oder Verwaltungsentscheid, wurde diese bereits in jenem Verfahren geprüft. Es besteht deshalb kein Raum für die Aberkennungsklage in der definitiven Rechtsöffnung.


Allgemeine Voraussetzungen der Rechtsöffnung

Betreibung und Rechtsvorschlag

Rechtsöffnung kann nur beantragt werden, sofern der Schuldner betrieben wurde und dieser Rechtsvorschlag erhoben hat. Ohne Betreibung und Rechtsvorschlag ist eine Rechtsöffnung nicht möglich.

Rechtsöffnungstitel

Ein provisorischer oder definitiver Rechtsöffnungstitel muss vorliegen. Fehlt ein Rechtsöffnungstitel, wird das Gesuch abgewiesen.

Die drei Identitäten

Der Gläubiger aus dem Grundverhältnis muss mit demjenigen identisch sein, der die Betreibung eingeleitet hat und auch das Rechtsöffnungsbegehren stellt. Wurde die Forderung abgetreten, muss die Abtretung nachgewiesen werden.

Der Schuldner aus dem Grundverhältnis muss mit demjenigen identisch sein, gegen den sich die Betreibung und das Rechtsöffnungsgesuch richten.

Die Forderung aus dem Grundverhältnis muss mit derjenigen identisch sein, die in Betreibung gesetzt wurde und für welche Rechtsöffnung beantragt wird.

Fälligkeit der Forderung

Die Forderung muss im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen sein. Der Gläubiger muss die Fälligkeit nachweisen (BGer 5A_898/2017, E.3.1). Ist die Forderung im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung nicht fällig, muss sich der Schuldner die Betreibung nicht gefallen lassen und kann zu Recht Rechtsvorschlag erheben (BGE 128 III 44, E.5.a). Das kann zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches führen.

Diese Hürde stellt sich in erster Linie bei der provisorischen Rechtsöffnung. Denkbar sind jedoch auch definitive Rechtsöffnungstitel, welche die Fälligkeit einer Forderung auf einen künftigen Zeitpunkt festlegen und die Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung somit nicht fällig war.


Zuständigkeit und Verfahren

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig zur Beurteilung von Rechtsöffnungsgesuchen ist der Richter am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Das summarische Verfahren kommt zur Anwendung (Art. 251 lit. a ZPO).

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständig fällt in die Regelungskompetenz der Kantone und ist entsprechend kantonal unterschiedlich geregelt. Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (§ 24 lit. c GOG).

Rechtsmittel gegen Rechtsöffnungsentscheide

Gegen Rechtsöffnungsentscheide – sowohl in der provisorischen als auch in der definitiven Rechtsöffnung – kann bei der oberen kantonalen Instanz Beschwerde erhoben werden (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO).

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Im Beschwerdeverfahren können nur die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Aufgrund dieser Einschränkung der Kognition der Beschwerdeinstanz ist die erfolgreiche Beschwerdeführung schwierig.

Bildet ein Entscheid aus einem anderen Staat im Anwendungsbereich des Lugano Übereinkommens den Rechtsöffnungstitel, kann die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung während eines Monats nach der Zustellung angefochten werden. Die Anerkennungsverweigerungsgründe werden dabei mit voller Kognition geprüft (Art. 43 Abs. 5 LugÜ, Art. 327a ZPO).



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