Teuerungsausgleich

Der Vermieter kann den Mietzins der Teuerung anpassen (relatives Anpassungskriterium). Überschreitet die vom Vermietenden auf den Mietenden überwälzte Teuerung den zulässigen Wert, ist der resultierende Mietzins missbräuchlich.

Der Vermietende hat Anspruch auf den Ausgleich der Teuerung auf dem risikotragenden Kapital (Art. 269a lit. e OR). Es handelt sich beim risikotragenden Kapital um das investierte Eigenkapital des Vermietenden.

Die Anpassung an die Teuerung wird anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise berechnet. Den Mietenden darf maximal 40% der Teuerung überwälzt werden (Art. 16 WMWG); dieser Prozentsatz beruht auf der Annahme, das Mietobjekt sei zu 40% mit Eigenkapital und zu 60% mit Hypotheken finanziert.



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