Die Vermietenden können Kostensteigerungen den Mietenden überwälzen und den Mietzins entsprechend erhöhen (Art. 269a lit. b OR). Ist die Erhöhung nicht gerechtfertigt oder zu hoch, resultiert ein missbräuchlicher Mietzins. Die Mietenden können bei sinkenden Kosten geltend machen, dass der Mietzins aufgrund der gesunkenen Kosten missbräuchlich geworden ist und eine Mietzinsreduktion verlangen.
Massgebend ist die Veränderung der Kosten seit der letzten Mietzinsfestlegung.
Als Kostensteigerungen gelten insbesondere Erhöhungen des Hypothekarzinssatzes, der Gebühren und Objektsteuern, Baurechtszinse, Versicherungsprämien sowie Erhöhungen der Unterhaltskosten (Art. 12 VMWG).
Das wichtigste Kriterium ist der Hypothekarzinssatz resp. der Referenzzinssatz (Art. 12a VMWG). Eine Erhöhung des Hypothekarzinssatzes bzw. des Referenzzinssatzes um einen viertel Prozent berechtigt zur Erhöhung des Mietzinses. Die Formel zur Berechnung von Mietzinssenkungen ist in der Verordnung nicht festgehalten.
| Hypothekarzinssatz | Erhöhungssatz | Senkungssatz |
| tiefer als 5% | 3 Prozent | 2.91 Prozent |
| zwischen 5 und 6% | 2.5 Prozent | 2.44 Prozent |
| höher als 6% | 2 Prozent | 1.96 Prozent |
Bei den weiteren Kostenveränderungen (Erhöhung oder Senkung) muss diejenige Partei die Änderung beweisen, die sich darauf beruft. In der Praxis behelfen sich die Schlichtungsbehörden mit Kostenpauschalen.
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