Ist nichts anderes vereinbart oder vorgeschrieben, kann per WhatsApp oder SMS gekündigt werden.
Form der Kündigung
Die Frage nach der zulässigen Form der Kündigung stellt sich nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen, da nur diese gekündigt werden können. Befristete Arbeitsverträge ende ohne Kündigung durch Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Weiteres.
Das Obligationenrecht sieht für die Kündigung von Arbeitsverträgen keine besondere Form vor (Art. 335 OR). Arbeitsverträge können damit auf jede beliebige Art gekündigt werden:
- Schriftlich (Brief, Einschreiben, Fax, E-Mail, Textnachricht wie SMS und WhatsApp, usw.)
- Mündlich
- Telefonisch
- Konkludentes Verhalten
Für Arbeitgebende und Arbeitnehmende ist es von Bedeutung, nachweisen zu können, dass gekündigt wurde. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, für eine Kündigung eine Möglichkeit zu wählen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Brief, Textnachricht).
Bei einer mündlichen oder telefonischen Kündigung und bei der Kündigung durch konkludentes Verhalten kann unklar oder strittig sein, ob tatsächlich gekündigt wurde.
Vorbehalte zur Form
Vorbehalte oder Vereinbarungen zur Form der Kündigung können sich ergeben aus:
- Einzelarbeitsvertrag
- Allgemeinen Arbeitsbedingungen
- Personalreglement
- Betriebsordnung
- Gesamtarbeitsvertrag
- Normalarbeitsvertrag
Die vorbehaltene oder vereinbarte Form kann bspw vorsehen, dass die Kündigung schriftlich sein soll, oder dass sie per Einschreiben erfolgen soll.
Wird die vereinbarte Form oder Zustellungsart nicht eingehalten, stellt sich die Frage, ob die Kündigung wirksam erfolgt ist.
Um Unklarheiten und Unsicherheiten und letztlich Streitigkeiten über die Form oder Zustellungsart zu vermeiden, ist Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu empfehlen, die vereinbarte Form und Zustellungsart einzuhalten.
Vor der Kündigung ist der Arbeitsvertrag zu konsultieren, um sicherzustellen, dass keine Vereinbarungen zur Form (oder Zustellungsart) getroffen wurden.
Rechtsprechung zu Formvorbehalten
Der Sinn und Zweck von Vorbehalten oder Vereinbarungen zur Form und Zustellungsart der Kündigung ist durch Auslegung zu ermitteln.
Es besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die von den Parteien eines Vertrages vorbehaltene Form eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrages ist (Art. 16 OR). Es ist umstritten, ob diese Vorschrift auch auf einseitige Erklärungen wie der Kündigung anwendbar sein soll. Die vorbehaltene Form ist gemäss Bundesgericht einzuhalten, wenn es sich um die Ausübung von Gestaltungserklärungen handelt, was bei der Kündigung der Fall ist. Der vereinbarten Form kommt dagegen lediglich Beweisfunktion zu, wenn sie Erklärungen betrifft, die keine Änderung der Rechtslage bewirken können (BGE 128 III 212 E. 2a und b).
Die Vereinbarung einer bestimmten Form (i.d.R. Schriftlichkeit) ist grundsätzlich eine Gültigkeitsvorschrift. Wird die Form nicht eingehalten, ist die Kündigung nicht wirksam und der Vertrag ist nicht gekündigt.
Eine Vereinbarung über eine bestimmte Zustellungsart (i.d.R. Einschreiben) ist dagegen als Beweisvorschrift anzusehen.
Um Diskussionen und Unklarheiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, sowohl die vereinbarte Form als auch die vereinbarte Zustellungsart einzuhalten.
Empfangsbedürftige Willenserklärung
Die Kündigung ist eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann somit nur Wirkung entfalten, wenn sie dem Empfänger empfangen wurde. Dabei genügt es, dass die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und von diesem zur Kenntnis genommen werden kann. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.
Bei einer Kündigung per Textnachricht (SMS, WhatsApp u.dgl.) oder E-Mail genügt es somit, dass die Nachricht abgeschickt wurde und auf dem System des Empfängers abgerufen werden kann.