Begründung der Kündigung

Das Schweizer Arbeitsrecht sieht grundsätzlich die Kündigungsfreiheit vor. Es braucht keinen besonderen Grund für eine Kündigung. Entsprechend ist auch nicht vorgeschrieben, dass die Kündigung zwingend begründet werden muss.

Begründung der Kündigung

Die Partei, welcher gekündigt wurde, kann eine Begründung der Kündigung verlangen. Dieses Recht ist vorgesehen bei der ordentlichen Kündigung (Art. 335 Abs. 2 OR) und bei der fristlosen Kündigung (Art. 337 Abs. 1 OR).

In der Regel verlangen nur die Arbeitnehmenden eine Begründung der Kündigung.

Die Kündigung ist somit in folgenden Fällen auf Verlangen der gekündigten Partei zu begründen:

  • Kündigung während der Probezeit
  • Ordentliche Kündigung
  • Fristlose Kündigung

Zweck der Begründung der Kündigung

Die Begründung der Kündigung dient zur Beurteilung, ob die Kündigung missbräuchlich ist oder ob die fristlose Kündigung zu Unrecht erfolgt ist.

Verlangt ein Arbeitnehmender eine Begründung der Kündigung, ist davon auszugehen, dass er oder sie prüfen will, ob die Kündigung missbräuchlich sein könnte resp. im selteneren Fall der fristlosen Kündigung ob diese zu Unrecht erfolgt ist.

Arbeitgebenden ist zu empfehlen, bei der Formulierung der Begründung besondere Sorgfalt walten zu lassen.


Form und Anforderungen an die Begründung

Die Begründung muss schriftlich abgefasst sein (Art. 335 Abs. 2 OR und Art. 337 Abs. 1 OR). Möglich ist, über die Gründe zur Kündigung zuerst mündlich zu orientieren und die schriftliche Begründung gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt zu übergeben resp. zu versenden. Ein Anspruch auf mündliche Begründung besteht nicht.

Das Gesetz legt keine weiteren Anforderungen an die Begründung fest. Die schriftliche Begründung dient der Beurteilung, ob die Kündigung missbräuchlich ist oder die fristlose Kündigung zu Unrecht erfolgt. Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass die Begründung wahr und vollständig sein muss.

Eine unwahre Begründung begründet keine Vermutung für die Missbräuchlichkeit der Kündigung (BGE 121 III 60, E.3.b). Die Unwahrheit oder Unvollständigkeit kann jedoch als Indiz für die Missbräuchlichkeit gewertet werden.


Fristen

Das Gesetz sieht keine Frist dafür vor, bis wann die Begründung verlangt werden soll und auch keine, bis wann die schriftliche Begründung ausgestellt werden muss.

Im Hinblick darauf, dass die Begründung zur Beurteilung der Prozessaussichten bei einer missbräuchlichen Kündigung oder fristlosen Kündigung dient, und bei der missbräuchlichen Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Einsprache zu erheben und bis 180 Tage nach Beendigung die Klage einzuleiten ist, ist ein langes Zögern bis, die Begründung verlangt wird, nicht ratsam.

Die Begründung sollte innert angemessener Frist ausgestellt werden, nachdem sie verlangt worden ist.

Wird die Begründung nicht ausgestellt, ist der anderen Partei eine Frist für die Ausstellung anzusetzen. Nötigenfalls kann die Begründung eingeklagt werden. In der Regel wird die Verweigerung der Begründung jedoch prozessual anders verwertet, namentlich als Indiz für eine mögliche Missbräuchlichkeit.


Verweigerung der Begründung

Das Gesetz sieht keine Konsequenzen vor, wenn die Ausstellung der Begründung verweigert wird. Die Kündigung ist auch ohne Begründung wirksam.

Die Verweigerung der Begründung bewirkt keine gesetzliche Vermutung für die Missbräuchlichkeit der Kündigung oder das Fehlen eines wichtigen Grundes bei der fristlosen Kündigung (BGE III 60, E.3.b).

Die Verweigerung der Begründung kann jedoch als Indiz für eine mögliche Missbräuchlichkeit bzw. das Fehlen eines wichtigen Grundes gewertet werden (Beweiswürdigung). Die Verweigerung der Begründung kann auch bei der Verteilung der Gerichtskosten zulasten des Verweigerers berücksichtigt werden.


Einsprachefrist im Besonderen

In der Literatur wird teilweise befürwortet, die Verweigerung der Begründung der Kündigung Anlass für eine Nachfrist zur Einsprache gegen die Kündigung (missbräuchliche Kündigung) sein und die Berufung (des Arbeitgebers) auf die fehlende Einsprache könne bei Vorliegen von besonderen Umständen missbräuchlich sein. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen bei verpasster Einsprachefrist vor und soweit ersichtlich ist die Rechtsprechung bei verpasster Frist streng.



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