Nicht jede Situation, in welcher sich ein Arbeitnehmender nicht mehr wohl fühlt, ist auch Mobbing am Werk. Damit Mobbing vorliegt, müssen gewisse Verhaltensweisen über einen längeren Zeitraum vorliegen.
Was ist Mobbing?
Mobbing ist ein wiederholtes, systematisches und gezieltes Verhalten, bei dem eine Person oder eine Gruppe andere Menschen absichtlich schikaniert, belästigt, erniedrigt oder ausgrenzt. Es handelt sich um eine Form des sozialen Machtmissbrauchs, bei dem das Opfer über einen längeren Zeitraum hinweg unter physischem, psychischem oder emotionalem Druck steht (BGer 4A_652/2018).
Mobbing kann am Arbeitsplatz auftreten und von Mitarbeitenden oder Vorgesetzten ausgehen. Es kann verschiedene Formen annehmen, darunter verbale Angriffe, Bedrohungen, Ausgrenzung, Gerüchte verbreiten, Spott, Erniedrigung, körperliche Gewalt oder das Zerstören von Eigentum.
Die Auswirkungen von Mobbing können für die betroffene Person gravierend sein und sich auf ihr Selbstwertgefühl, ihre psychische Gesundheit, ihr soziales Leben und ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Häufige Folgen sind Angstzustände, Depressionen, Schlafstörungen, Rückzug von sozialen Aktivitäten, Leistungsabfall und sogar Suizidgedanken.
Das Bundesgericht geht nicht von Mobbing aus, wenn die fraglichen Verhaltensweisen sich über einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten erstrecken (BGer 4A_310/2019).
Was kann man tun?
Arbeitgeber
Arbeitgebende sind verpflichtet, die Persönlichkeit ihrer Arbeitnehmenden zu schützen (Art. 328 OR, Art. 6 Abs. 1 ArG). Die Arbeitgebenden sind entsprechend auch verpflichtet, die Arbeitnehmenden vor Mobbing zu schützen. Wenn Mobbing vorkommt, sind Arbeitgebende verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen. Welche Massnahmen im getroffen werden können und zweckmässig sind, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.
Arbeitgebende suchen bisweilen die Lösung der Situation mit einer Kündigung. Eine Kündigung in einer Mobbingsituation kann missbräuchlich sein. Wird gekündigt, müssen Arbeitgebende damit rechnen, dass der gekündigte Arbeitnehmende die Missbräuchlichkeit der Kündigung geltend machen und ein entsprechendes Verfahren einleiten wird. Für Arbeitgebende ist die Kündigungsvariante deshalb oft eine Gratwanderung.
Arbeitnehmer
Mobbing erfolgt selten schriftlich und lässt sich deshalb oft nur schwer beweisen. Das macht es für die Arbeitnehmenden schwierig, Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Wichtig ist, dass betroffene Arbeitnehmer Mobbingvorfälle dokumentieren und dem Arbeitgebenden zur Kenntnis bringen. Mobbing lässt sich unter Umständen durch eine Vielzahl von Indizien beweisen (vgl. BGer 8C_446/2010, E.4.1).
Für betroffene Arbeitnehmende kommen folgende Möglichkeiten in Frage:
- Der Arbeitnehmende kann unter Umständen vom Arbeitgebenden die Unterlassung weiterer Mobbinghandlungen bzw. das Treffen von Vorkehren zum Schutz vor weiteren Handlungen verlangen. Sind die Voraussetzungen gegeben und unternimmt der Arbeitgebende nichts, kann der Arbeitnehmende die Arbeit einstellen, ohne den Lohnanspruch zu verlieren.
- Bei sehr gravierenden Persönlichkeitsverletzungen des Arbeitnehmenden kommt eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmenden in Frage (bspw. bei Tätlichkeiten, Körperverletzung, sexuelle Belästigung).
- In Frage kommt allenfalls auch eine Mitteilung an die zuständige kantonale Amtsstelle (Arbeitsamt, Arbeitsinspektorat etc.).
- Wird einem Betroffenen gekündigt, kann er geltend machen, dass die Kündigung missbräuchlich ist und eine Pönalentschädigung verlangen.
Welche Schritte sinnvoll sind und wie dabei vorzugehen ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.