Werkvertrag

Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, ein Werk herzustellen und dieses dem Auftraggeber abzuliefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Werklohn zu bezahlen. Werkverträge sind immer entgeltlich.

Inhalt

    Gegenstand des Werkvertrages

    Gegenstand des Werkvertrages ist die Herstellung eines Werkes durch den Unternehmer und seine Ablieferung an den Besteller (Art. 363 OR).

    Werkverträge sind typischerweise:

    • Bauarbeiten
    • Reparaturarbeiten
    • Reinigungsarbeiten
    • Erstellung von Plänen durch einen Architekten
    • Herstellung von Druckerzeugnissen
    • Konzerte und Theateraufführungen
    • Haarschnitt durch den Coiffeur
    • Usw.

    Abgrenzung von anderen Vertragstypen

    Der Unternehmer schuldet beim Werkvertrag einen bestimmten Arbeitserfolg, nämlich die Herstellung des Werkes. Damit lässt sich der Werkvertrag von anderen Vertragstypen abgrenzen.

    Beim einfachen Auftrag ist kein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern ein Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers (Arzt, Anwalt usw.).

    Kaufverträge grenzen sich vom Werkvertrag dadurch ab, dass das Kaufobjekt bereits existiert oder – wenn es noch nicht existiert – nicht nach den Wünschen des Käufers zuerst hergestellt werden muss (insbes. Serienfertigung).

    Ein besonderer Fall ist der Werklieferungsvertrag. Der Unternehmer verpflichtet sich, ein Werk herzustellen und dem Besteller abzuliefern (bspw. Fertigung einer Marmorplatte für die Küche). Der Vertrag enthält Elemente des Kaufs und des Werkvertrages und ist im Gesetz besonders geregelt (Art. 365 Abs. 1 OR).


    Form des Werkvertrages

    Der Werkvertrag kann formfrei – also auch mündlich – abgeschlossen werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten über den Umfang und die Kosten ist ein schriftlicher Werkvertrag oder zumindest die mündliche Bestellung gestützt auf eine schriftliche Offerte empfehlenswert.

    Im Bauwesen wird im Werkvertrag oft die Geltung der SIA-Norm 118 als allgemeine Vertragsbedingungen vereinbart. Die Regelung in der SIA-Norm 118 weicht von der gesetzlichen Regelung ab.


    Pflichten – Übersicht

    Pflichten des Unternehmers

    Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten:

    • Herstellung des Werkes
    • Sorgfaltspflichten
    • Einhaltung vereinbarter Termine
    • Ablieferung des Werkes
    • Gewährleistung für Werkmängel
    • Gewährleistung für den Stoff, wenn dieser vom Unternehmer geliefert wird

    Pflichten des Bestellers

    Der Besteller hat insbesondere folgende Pflichten und Obliegenheiten

    • Bezahlung des Werklohnes
    • Entgegennahme bzw. Abnahme des Werkes
    • Prüfung des Werkes bei der Abnahme
    • Mängelrüge

    Entgeltlichkeit und Werklohn

    Werkverträge sind immer entgeltlich (Art. 363 OR).

    Höhe des Werklohnes

    Pauschalpreis

    Ist der Werklohn im Voraus genau bestimmt worden (Pauschale, Einheitspreis), muss der Unternehmer das Werk zu diesem Preis herstellen, auch wenn sein Aufwand grösser als vorgesehen war (Art. 373 Abs. 1 OR). Ist der Aufwand des Unternehmers für die Herstellung des Werkes geringer als vorgesehen, ist der volle Preis dennoch zu zahlen (Art. 373 Abs. 3 OR).

    Treten ausserordentliche, nicht vorhersehbare Umstände ein oder rechnen die Parteien nicht mit solchen und können sich die Parteien nicht einigen, kann der Richter den Preis erhöhen oder die Auflösung des Vertrages bewilligen (Art. 373 Abs. 2 OR).

    Ungefährer Preis

    Die Parteien können den Werkpreis nach Aufwand (keine Bestimmung des Preises) oder ihn ungefähr bestimmen. In diesem Fall wird der Werklohn nach dem Wert der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers bestimmt (Art. 374 OR).

    Wenn ein vereinbarter ungefährer Werklohnansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten wird, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten (Art. 375 Abs. 1 OR). Bau Bauten auf Grund und Boden des Bestellers kann u.a. eine Ermässigung des Werklohnes verlangt werden (Art. 375 Abs. 2 OR). Abweichungen von rund 10% gelten i.d.R. nicht als unverhältnismässige Überschreitung (BGE 115 II 460).

    Fälligkeit

    Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes zu zahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Wurde vereinbart, dass das Werk in Teilen zu liefern ist und dass die Vergütung nach Teilen bestimmt, ist die Zahlung für jeden Teil nach Ablieferung zu leisten (Art. 372 Abs. 2 OR).


    Herstellung und Ablieferung

    Der Unternehmer muss das Werk nicht persönlich herstellen, wenn es nach der Natur des Geschäfts auf seine persönlichen Eigenschaften nicht ankommt. In allen anderen Fällen muss der Unternehmer das Werk selbst ausführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen lassen (Art. 364 Abs. 1 OR). Der Einsatz von Unterakkordanten erfordert in diesem Fall die Zustimmung des Bestellers. Eine persönliche Leistungspflicht ist dann anzunehmen, wenn es auf die persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers ankommt.


    Leistungsstörungen

    Verzug des Unternehmers

    Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer mit der Ausführung so im Rückstand ist, dass die rechtzeitige Vollendung nicht vorauszusehen ist (Art. 366 Abs. 1 OR). Dem Unternehmer ist vor dem Rücktritt eine angemessene Nachfrist anzusetzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Ist voraussehbar, dass eine Nachfrist nutzlos wäre (Hochzeitstorte), kann ohne Nachfristansetzung vom Vertrag zurückgetreten werden (Art. 108 OR).

    Mangelhafte Erstellung

    Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Verbesserung ansetzen und dabei mit Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmers drohen (Art. 366 Abs. 2 OR).


    Mängel und Gewährleistung

    Die Gewährleistung im Werkvertragsrecht ist – wie im Kaufrecht – verschuldensunabhängig. Mängel liegen dann vor, wenn das Werk nach allgemeiner Verkehrsanschauung fehlerhaft ist (undichtes Dach etc.). Eine andere Abweichung vom Vertrag besteht, wenn dem Werk eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt (Länge eines Schwimmbades etc.).

    Prüfung und Mängelrüge

    Der Besteller hat das Werk nach Ablieferung – sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang üblich ist – zu prüfen und allfällige Mängel dem Unternehmer zur Kenntnis zu bringen (Art. 367 Abs. 1 OR). Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen (Art. 370 Abs. 3 OR).

    Die Beanstandungen in der Mängelrüge müssen genügend konkret sein, es muss erkennbar sein, worin der Mangel bestehen soll.

    Wird keine Mängelrüge erhoben oder wird sie nicht rechtzeitig erhoben, gilt das Werk als genehmigt (Art. 370 Abs. 2 OR).

    Bei Bauarbeiten nach SIA-Norm 118 können Mängel zwei Jahre lang jederzeit gerügt werden.

    Rechte des Bestellers

    Schwere Mängel (Wandlung)

    Eine Verweigerung der Annahme kommt nur in Frage, wenn das Werk so erhebliche Mängel aufweist oder sonst vom Vertrag abweicht, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann. Trifft den Unternehmer ein Verschulden, kann der Besteller zudem Schadenersatz fordern (Art. 368 Abs. 1 OR).

    Der Besteller muss die Wandlung erklären. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird der Vertrag aufgehoben und die erbrachten Leistungen sind zurückzuerstatten.

    Eine Wandlung bei Bauwerken oder Bauarbeiten ist nicht möglich; in Frage kommt nur eine Minderung (Art. 368 Abs. 3 OR).

    Minder erhebliche Mängel und Bauten

    Minderung

    Sind die Mängel oder Abweichungen vom Vertrag minder erheblich oder handelt es sich um ein Werk, welches auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet wurde, ist lediglich eine Minderung des Werklohns möglich (Art. 368 Abs. 2 OR). Eine Wandlung ist ausgeschlossen. Bei Verschulden des Unternehmers kann Schadenersatz verlangt werden.

    Nachbesserung

    Statt der Minderung kann der Besteller die unentgeltliche Nachbesserung des Werkes verlangen, sofern dies dem Unternehmer keine übermässigen Kosten verursacht (Art. 368 Abs. 2 OR). Dazu hat er dem Unternehmer eine angemessene Frist anzusetzen.

    Leistet der Unternehmer keine Nachbesserung, ist ihm dazu eine Nachfrist anzusetzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Wird die Nachbesserung auch innert der Nachfrist nicht geleistet, kann der Besteller (Art. 107 Abs. 2 OR):

    • auf Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung klagen oder
    • auf die nachträgliche Erfüllung verzichten und entweder
      • Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen, oder
      • vom Vertrag zurücktreten

    Beschränkung der Gewährleitung und der Haftung

    Die Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche des Bestellers können vertraglich im Rahmen von Art. 100 OR begrenzt werden. Eine Freizeichnung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers ist nicht möglich. Die Haftung für Hilfspersonen kann aufgehoben werden (Art. 101 Abs. 2 OR).

    Die Mängelrechte des Bestellers fallen dahin, wenn er die Mängel selbst verschuldet hat oder Weisungen für Ausführung trotz Abmahnung des Unternehmers erteilt hat (Art. 369 OR).

    Verjährung

    Die Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung (Art. 371 OR). Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes und beträgt:

    • bei beweglichen Sachen: zwei Jahre
    • bei unbeweglichen Sachen: fünf Jahre

    Beendigung

    Der Werkvertrag endet im Normalfall mit der Erstellung und Übergabe des Werkes, nötigenfalls der Behebung von Mängeln, und der Bezahlung des Werklohnes.

    Der Besteller kann vom Vertrag unter gewissen Voraussetzungen zurücktreten, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Werkes in Verzug ist (Art. 366 Abs. 1 OR).

    Der Werkvertrag endet durch Wandlungserklärung des Bestellers im Fall von schwerwiegenden Mängeln (Art. 368 Abs. 1 OR), ausser bei Bauwerken (Art. 368 Abs. 3 OR).

    Wenn ein vereinbarter ungefährer Werklohnansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten wird, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten (Art. 375 Abs. 1 OR).

    Der Besteller kann grundsätzlich jederzeit vor Vollendung des Werkes vom Werkvertrag zurücktreten, hat dem Unternehmer jedoch die bisher geleistete Arbeit zu vergüten und ihn schadlos zu halten (Art. 377 OR).



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