Der Kaufvertrag lässt sich auf die einfache Formel „Ware gegen Geld“ reduzieren. Hier finden Sie eine Übersicht über das Kaufrecht.
Gegenstand des Kaufvertrages
Mit einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer das Kaufobjekt zu verkaufen und ihm daran das Eigentum zu übertragen. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR).
Kaufobjekt können Sachen verschiedenster Art sein:
- Bewegliche Sachen und unbewegliche Sachen (Grundstücke)
- Gattungssachen und Speziessachen
- Gattungssachen oder vertretbare Sachen: Das Kaufobjekt wird nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt (Qualität etc.)
- Eine Tonne Weizen
- 1’000 Liter Heizöl
- Ein Kleidungsstück aus einem Katalog
- Etc.
- Speziessachen: Ein individuell bestimmtes Kaufobjekt und kein anderes soll gekauft werden
- Ein Gemälde
- Ein Occasions-Auto
- Ein Ausstellungsstück
- Etc.
- Gattungssachen oder vertretbare Sachen: Das Kaufobjekt wird nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt (Qualität etc.)
- Rechte
- Forderungsrechte (Kauf einer Forderung etc.)
- Immaterialgüterrechte
- Etc.
- Sachgesamtheiten
- Bibliothek, Inventar etc.
- Erbschaft
- Etc.
- Unternehmen (Asset Deal)
- Gesellschaftsanteile, Aktien (Share Deal)
Abgrenzung von anderen Verträgen
Werkvertrag
Wird eine Sache für den Käufer individuell angefertigt, liegt ein Werkvertrag bzw. ein Werklieferungsvertrag vor (Art. 363 ff. OR). Bei Sachen, die serienmässig hergestellt werden, liegt ein Kaufvertrag vor, auch wenn die das Kaufobjekt noch nicht hergestellt ist.
Leasing
Beim Leasing wird der Leasingnehmer nicht Eigentümer des Leasingobjekts. Der Leasingnehmer hat lediglich ein Nutzungsrecht am Leasingobjekt.
Schenkung
Schenkungen erfolgen im Gegensatz zum Kauf unentgeltlich. Wurde der Kaufpreis in Schenkungsabsicht tiefer als objektiv zu erwarten wäre, liegt eine gemischte Schenkung vor. Fehlt eine solche Schenkungsabsicht, liegt dagegen Kauf vor, auch wenn der Preis sehr tief ist.
Tausch
Beim Tauschvertrag werden anstelle der gegenseitigen Zahlung eines Kaufpreises lediglich die Tauschobjekte ausgetauscht. Es fliesst somit kein Geld.
Form des Kaufvertrages
Der Kaufvertrag für bewegliche Sachen kommt formfrei zustande und kann damit auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden.
Je nach Situation – je komplexer der Kaufvertrag – macht es Sinn, den Vertrag schriftlich abzuschliessen und für das Zustandekommen des Vertrages die Schriftform vorzubehalten. Bei Alltagsgeschäften (Einkauf im Supermarkt oder am Kiosk etc.) wären schriftliche Verträge ein Hindernis.
Kaufverträge über Grundstücke sowie Vorverträge und Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs oder Rückkaufsrecht zum Gegenstand haben, müssen nicht nur schriftlich sein, sondern auch öffentlich beurkundet werden (Art. 216 OR).
Kaufpreis
Gewöhnlich wird der Kaufpreis im Kaufvertrag festgehalten. Es genügt, wenn er bestimmbar ist. Der Kaufpreis ist in Geld zu zahlen (Art. 84 Abs. 1 OR).
Wird der Kaufpreis im Kaufvertrag nicht bestimmt, wird vermutet, dass der mittlere Marktpreis am Erfüllungsort und im Erfüllungszeitpunkt gemeint ist (Art. 212 Abs. 1 OR).
Bei Ungewissheit über den Wert des Kaufobjekts im Zeitpunkt der künftigen Eigentumsübertragung können Preisanpassungsmechanismen vereinbart werden. Der Preis passt sich dem Mehr- oder Minderwert des Kaufobjekts an.
Ist der Preis nach dem Gewicht der Ware zu berechnen, wird die Verpackung in Abzug gebracht (Art. 212 Abs. 2 OR).
Die Festlegung des Kaufpreises ist grundsätzlich den Parteien überlassen (Angebot und Nachfrage). Der Privatautonomie können jedoch Schranken gesetzt sein (Preisüberwacher, Arzneimittel, etc.).
Die Kantone können vorschreiben, dass Forderungen aus dem Kleinvertrieb von Spirituosen und die Wirtszeche (Speis und Trank im Restaurant) nicht klagbar sind (Art. 186 OR). Allerdings ist Zechprellerei strafbar (Art. 149 StGB).
Zustandekommen
Der Kaufvertrag kommt zustande, sobald die Parteien sich über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben. Die wesentlichen Punkte sind Kaufgegenstand und Kaufpreis. Bei Grundstückskaufverträgen ist eine öffentliche Beurkundung für das Zustandekommen des Vertrages erforderlich.
Pflichten des Verkäufers
Besitzesübertragung
Der Verkäufer muss dem Käufer bei beweglichen Sachen den Besitz am Kaufgegenstand übertragen. Gewöhnlich geschieht dies durch Übergabe der Sache selbst (Art. 184 Abs. 1 OR; Art. 922 ff. ZGB).
Eigentumsübertragung
Dem Käufer muss der Verkäufer das Eigentum am Kaufobjekt „verschaffen“ (Art. 184 Abs. 1 OR). Bei beweglichen Sachen geht das Eigentum mit der Besitzesübertragung über (Art. 714 ZGB), bei Grundstücken mit der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (Art. 656 ZGB). Bei der Übertragung von Rechten hat der Verkäufer alles vorzukehren, damit der Erwerber Inhaber des Rechts wird.
Dem Käufer ist grundsätzlich unbelastetes Eigentum zu verschaffen. Das Kaufobjekt muss frei von Rechten Dritter sein (beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte).
Die Übertragung des Eigentums hängt vom Vorliegen eines gültigen Kaufvertrages ab. Ist der Kaufvertrag mangelhaft (Dissens, Formungültigkeit, Sittenwidrigkeit etc.), geht das Eigentum nicht über.
Nebenpflichten
Ist nichts anderes vereinbart oder üblich, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe (Art. 188 OR).
Verzug und Nichterfüllung des Verkäufers
Wurde ein bestimmter Liefertermin vereinbart (Fixgeschäft), richten sich die Ansprüche des Käufers im kaufmännischen Verkehr nach Art. 190 OR. Es wird vermutet, dass der Käufer vom Vertrag zurücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Der Käufer kann stattdessen auf die Vertragserfüllung bestehen (Art. 190 Abs. 2 OR).
Habe die Parteien im nichtkaufmännischen Verkehr einen bestimmten Liefertermin verabredet, muss der Käufer nach Art. 107 OR vorgehen. Der Käufer muss dem Verkäufer eine Nachfrist ansetzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Eine Nachfrist ist in besonderen Fällen entbehrlich (Art. 108 OR). Nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer alternativ:
- Erfüllung des Vertrages und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen (Art. 107 Abs. 2 OR)
- auf die Leistung verzichten und Schadenersatz aus Nichterfüllung verlangen (Art. 107 Abs. 2 OR)
- vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR) und Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Vertrages verlangen (Art. 109 Abs. 2 OR).
Pflichten des Käufers
Zahlung des Kaufpreises
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (184 Abs. 1 OR; Art. 211 Abs. 1 OR).
Ist nichts anderes vereinbart ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufobjekts zu bezahlen (Art. 184 Abs. 2 OR; Art. 213 Abs. 1 OR).
Ohne anderslautende Abrede ist der Kaufpreis in Schweizer Franken zu leisten (Art. 84 Abs. 1 OR).
Annahme des Kaufobjekts
Der Käufer ist verpflichtet, die ihm vom Verkäufer vertragsgemäss angebotene Kaufsache anzunehmen (Art. 211 Abs. 1 OR). Die Annahme hat sofort zu geschehen, wenn nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 211 Abs. 2 OR).
Nebenpflichten
Wurde nichts anderes vereinbart, trägt der Käufer die Kosten für den Transport des Kaufobjekts (Art. 189 Abs. 1 OR).
Die Prüfung der Kaufsache bei oder nach der Übergabe ist keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit des Käufers (Art. 201 Abs. 1 OR).
Verzug und Nichterfüllung des Käufers
Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Verkäufer ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten (Art. 214 Abs. 1 OR). Es braucht keine Mahnung. Will der Verkäufer zurücktreten, hat er dies dem Käufer sofort mitzuteilen. Wurde das Kaufobjekt bereits übergeben, ist ein Rücktritt des Verkäufers nur möglich, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat (Art. 214 Abs. 3 OR).
Im kaufmännischen Verkehr kann der Verkäufer vom Käufer zudem Schadenersatz verlangen (Art. 215 OR).
Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen im Regelfall mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder besondere Verhältnisse vorliegen (Art. 185 Abs. 1 OR).
Der Käufer trägt ohne anderslautende Regelung im Kaufvertrag das Risiko des zufälligen Untergangs des Kaufobjekts. Wird das Kaufobjekt Zug um Zug mit der Zahlung zeitgleich bei Abschluss des Kaufvertrages übergeben, ist diese Regelung unproblematisch.
In Situationen, in welchen der Käufer nicht sofort Eigentümer wird, ist die Regelung des Zeitpunkts des Übergangs von Nutzen und Gefahr im Kaufvertrag empfehlenswert.
Ist der Verkäufer mit der Übergabe des Kaufobjekts in Verzug, trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs (Art. 103 Abs. 1 OR).
Vereinbarung | Gefahrübergang | Grundlage |
---|---|---|
Stückkauf (Speziessache) | Mit Abschluss des Kaufvertrages | Art. 185 Abs. 1 OR; Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 u. 3 OR |
Vereinbarung eines Erfüllungsortes | Mit Ankunft des Kaufobjekts am Erfüllungsort | BGE 84 II 162; Art. 74 Abs. 1 OR |
Vereinbarung einer Bringschuld | Mit Ankunft des Kaufobjekts am Sitz / Wohnsitz des Käufers | Art. 74 Abs. 1 OR |
Versendungskauf | Mit Übergabe des Kaufobjekts an den Frachtführer oder Spediteur | Art. 185 Abs. 2 OR |
Gattungskauf | Mit Aussonderung der Ware | Art. 185 Abs. 2 OR |
Aufschiebend bedingter Kauf | Mit Eintritt der Bedingung | Art. 185 Abs. 3 OR |
Entwehrung
Der Verkäufer muss dafür Gewähr leisten, dass dem Käufer das Kaufobjekt von einem Dritten nicht entzogen wird aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden (Art. 192 Abs. 1 OR). Das kann der Fall sein, wenn das Kaufobjekt nicht im Eigentum des Verkäufers war oder er nicht berechtigt war, es zu verkaufen. Wird dem Käufer das Kaufobjekt entzogen, kann er u.a. die Rückerstattung des Kaufpreises und Schadenersatz verlangen (Art. 195 OR).
Kannte der Käufer das Risiko der Entwehrung, muss der Verkäufer nur insofern Gewähr leisten, als er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat (Art. 192 Abs. 2 OR).
Die Rechtsgewährleistung kann wegbedungen werden, ausser, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat (Art. 192 Abs. 3 OR).
Ist der Käufer einer beweglichen Sache gutgläubig, kann sie ihm nicht entzogen werden (Art. 714 Abs. 2 ZGB; Art. 933 ZGB). Entsprechend hat er in solchen Fällen keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Sachmängel und Gewährleistung
Mangel des Kaufobjekts und Gewährleistung des Verkäufers
Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass das Kaufobjekt nicht an körperlichen oder rechtlichen Mängeln leidet, welche seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufobjekts (Art. 197 OR).
Kenntnis des Käufers
Kennt der Käufer den Mangel, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Für Mängel, die der Käufer hätte kennen müssen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (Art. 200 OR).
Wegbedingung der Gewährleistung
Die Gewährleistung kann vertraglich wegbedungen werden. Eine solche Freizeichnung von der Gewährleistung ist ungültig, wenn der Verkäufer vorhandene Mängel arglistig verschweigt (Art. 199 OR).
Die Gewährleistung wird sehr häufig ersetzt durch eine „Garantie“ des Verkäufers. Die Garantieleistungen treten anstelle der Gewährleistungsansprüche des Käufers und schränken die vom Hersteller oder Verkäufer zu erbringenden Leistungen bei Mängeln ein.
Bei Kauf von Occasionsfahrzeugen wird die Gewährleistung oft wegbedungen durch Hinweise wie „Kauf ab Platz“ oder „ohne Garantie“.
Abgrenzung Gewährleistung und Garantie
Umgangssprachlich wird mit dem Begriff Garantie meist nicht zwischen einer selbständigen Garantie nach Art. 111 OR, den Gewährleistungsansprüchen des Käufers nach Art. 197 ff. OR und der vom Verkäufer abgegebenen Garantie unterschieden. Die selbständige Garantie nach Art. 111 OR ist das Versprechen der Leistung eines Dritten. Die vom Verkäufer abgegebene Garantie kann die Gewährleistungsansprüche des Käufers durch eine freiwillige Zusage des Verkäufers ersetzen, bei Mängeln gewisse Leistungen zu erbringen (bspw. Umtausch unter gewissen Voraussetzungen etc.).
Untersuchung und Mängelrüge
Der Käufer muss das Kaufobjekt sobald wie möglich untersuchen und auf das Vorhandensein von Mängeln prüfen. Es handelt sich dabei um eine Obliegenheit. Sofern Mängel oder Abweichungen von zugsicherten Eigenschaften festgestellt werden, sind sie umgehend beim Verkäufer zu rügen (Art. 201 Abs. 1 OR). Wieviel Zeit der Käufer für die Untersuchung und die Mängelrüge hat, hängt von der Komplexität des Kaufes und den Umfang der Untersuchung ab. In der Regel genügen ein paar Werktage.
Rügt der Käufer einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Kaufsache hinsichtlich erkennbarer Mängel als genehmigt (Art. 201 Abs. 2 OR).
Nicht sofort erkennbare Mängel können auch später bei Entdeckung gerügt werden. Die Rüge hat sofort nach der Entdeckung zu erfolgen (Art. 201 Abs. 3 OR).
Hat der Verkäufer den Käufer absichtlich getäuscht, hat der Verkäufer auch dann Gewähr zu leisten, wenn der Käufer die Mängel nicht oder verspätet gerügt hat (Art. 203 OR).
Sachmängelansprüche des Käufers
Der Käufer kann sich auf die Sachmängelansprüche nur berufen, wenn die Gewährleistung nicht gültig wegbedingt worden ist.
Wahlrecht des Käufers
Der Käufer kann wählen zwischen Wandelung und Minderung (Art. 205 OR). Die Nachbesserung ist im Gesetz nicht vorgesehen, wird jedoch oft vereinbart. Wird Nachbesserung vereinbart, wird zugleich oft auch vereinbart, dass der Verkäufer ein Nachbesserungsrecht hat. Das Wahlrecht des Käufers wird dabei meist eingeschränkt.
Handelt es sich beim Kaufobjekt um eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen, kann der Käufer wählen zwischen Wandelung, Minderung oder Lieferung mangelfreier Ware (Art. 206 Abs. 1 OR). Bei einem Platzkauf kann der Verkäufer sich durch sofortige Lieferung mangelfreier Ware und Leistung von Schadenersatz von weiteren Ansprüchen des Käufers befreien (Art. 206 Abs. 2 OR).
Wandelung
Mit der Wandelung wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Käufer muss dem Verkäufer das Kaufobjekt zurückgeben, der Verkäufer den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen (Art. 208 OR). Kommt der Verkäufer der Wandelung nicht freiwillig nach, muss der Käufer klagen.
Der Verkäufer muss dem Käufer neben dem Kaufpreis samt Zins die Prozesskosten und den durch die Lieferung fehlerhafter Ware entstandenen unmittelbaren Schaden ersetzen (Art. 208 Abs. 2 OR). Der Verkäufer muss auch den weiteren Schaden des Käufers ersetzen, wenn er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 208 Abs. 3 OR).
Die Wandelung kann auch dann verlangt werden, wenn das Kaufobjekt infolge der Mängel oder durch Zufall untergeht (Art. 207 Abs. 1 OR). Wurde das Kaufobjekt vom Käufer weiterverkauft oder verarbeitet, oder hat der Käufer den Untergang des Kaufobjekts verschuldet, ist die Wandlung ausgeschlossen; der Käufer kann in diesen Fällen nur Minderung verlangen (Art. 207 Abs. 3 OR).
Rechtfertigen die Umstände eine Rückabwicklung des Kaufes nicht, kann der Richter statt auf Wandelung auf Minderung erkennen (Art. 205 Abs. 2 OR).
Minderung
Mit der Minderung wird dem Minderwert des Kaufobjekts Rechnung getragen und ein geminderter Preis für das Kaufobjekt festgelegt. Der Käufer zahlt dem Verkäufer den geminderten Preis resp. der Verkäufer hat dem Käufer einen Teil des Kaufpreises zurückzuzahlen.
Die Minderung wird nach der relativen Methode berechnet. Dabei wird der Wert des Kaufobjekts in mängelfreiem Zustand mit dem Wert im mangelhaften Zustand verglichen und der Kaufpreis im Verhältnis des Minderwertes reduziert.
Entspricht der Minderwert dem Betrag des Kaufpreises, ist nur die Wandelung möglich (Art. 205 Abs. 3 OR).
Schadenersatz
Dem Käufer steht es frei, neben der Wandlung oder Minderung auch Schadenersatz aus Nicht- resp. Schlechterfüllung zu verlangen (Art. 97 ff. OR). Vorausgesetzt wird ein Verschulden des Verkäufers.
Schadenersatzansprüche aus Delikt kommen bei gegebenen Voraussetzungen ebenfalls in Frage (Art. 41 ff. OR). Schliesslich kommen auch Schadenersatzansprüche gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz oder das Produktesicherheitsgesetz in Frage, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind.
Verjährung der Sachmängelansprüche
Die grundsätzliche Verjährungsfrist für die Sachmängelansprüche des Käufers beträgt zwei Jahre nach Ablieferung des Kaufobjekts an den Käufer (Art. 210 Abs. 1 OR).
Die Frist beträgt fünf Jahre, wenn das gekaufte Material bestimmungsgemäss in ein Bauwerk eingebaut wurde und einen Mangel des Werkes verursacht hat (Art. 210 Abs. 2 OR).
Die Verjährungsfrist kann durch Vereinbarung verkürzt werden. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist jedoch nicht bzw. eingeschränkt zulässig, wenn das Kaufobjekt für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist (Art. 210 Abs. 4 OR). Die Gewährleistungsansprüche des Käufers können jedoch vollständig wegbedungen werden (Art. 199 OR).
Hat der Käufer rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist die Mängelrüge erhoben, bleiben seine Ansprüche (Wandelung, Minderung) bestehen (Art. 210 Abs. 5 OR).
Bei absichtlicher Täuschung des Käufers kann sich der Verkäufer nicht auf die Verjährung berufen (Art. 210 Abs. 6 OR).
Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln
Alternativ zu den Sachgewährleistungsansprüchen kann der Käufer sich auf einen Irrtum nach Art. 23 ff. OR berufen und bspw. geltend machen, er hätte die Sache nicht gekauft, wenn er deren Mangelhaftigkeit gekannt hätte.
Der Irrtum ist innert eines Jahres seit seiner Entdeckung geltend zu machen (Art. 31 OR).
Macht der Käufer vor der Geltendmachung des Irrtums Gewährleistungsansprüche geltend, gilt der Vertrag nach der Rechtsprechung als genehmigt, was die Geltendmachung eines Irrtums ausschliesst.
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