Bei der Verhandlung, Erstellung und Interpretation von Verträgen verschiedener Art sowie bei Streitigkeiten aus Verträgen stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.
Vertragsredaktion
Verträge regeln die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in einem zwischen ihnen abgeschlossenen Geschäft. Ist etwas im Vertrag nicht geregelt, greift die gesetzliche Regelung. Ist diese nicht eindeutig oder besteht ein Ermessensspielraum, bleiben Unklarheiten und das Potential für Auseinandersetzungen. Fehlt eine gesetzliche Regelung, kann eine Vertragslücke vorliegen, ebenfalls mit dem Potential für Auseinandersetzungen. Bestehen Unklarheiten, sind Verträge auszulegen.
Mit guten Verträgen lassen sich Unklarheiten und Unsicherheiten weitgehend vermeiden. Ich berate und vertrete meine Klienten bei der Verhandlung und dem Abschluss von Verträgen und unterstütze sie bei der Formulierung und Wahrung ihrer Interessen durch klare, strukturierte Regelungen im Vertrag.
- Formulierung von Verträgen
- Verhandlung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen
- Auslegung von Verträgen
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten standardisierte Regelungen, welche für alle abgeschlossenen Verträge gleicher Art gelten sollen. Gute AGB erleichtern für das Unternehmen die betrieblichen Abläufe und entlasten die individuellen Verträge von langen Regelungen. Damit AGB gelten, müssen sie vertraglich eingebunden werden.
- Erstellung von AGB
- Prüfung von AGB
- Ergänzung von AGB
- Anpassung von ausländischen AGB ans Schweizer Recht
Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge sind sowohl für Arbeitgebende wie auch für Arbeitnehmende die wichtigste Grundlage ihrer vertraglichen Beziehung. Siehe Arbeit
- Formulierung, Verhandlung, Prüfung und Anpassung von Arbeitsverträgen
- Durchsetzung und Abwehr von Forderungen aus Arbeitsverträgen
Auftrag
Mit dem einfachen Auftrag wird der Beauftragte im Auftrag des Auftraggebers tätig und hat die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu erledigen. Im Vertrag zwischen den Parteien sind die übertragenen Geschäfte oder Dienste zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Parteien zu regeln. Der Auftragnehmer schuldet ein Tätigwerden, keinen bestimmten Erfolg. Auftragsverhältnisse können grundsätzlich jederzeit beendet werden.
- Prüfung, Erstellung und Ergänzung von Auftragsverträgen
- Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis
- Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis
Darlehen
In Darlehensverträgen sind im Wesentlichen die Zahlung der Darlehenssumme, eine allfällige Befristung (Laufzeit), eine allfällige Verzinsung und gegebenenfalls auch Sicherheiten zu regeln.
- Prüfung, Erstellung und Ergänzung von Darlehensverträgen
- Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag (Auszahlung Darlehenssumme, Zins, Rückzahlung, etc.)
- Abwehr von Ansprüchen aus dem Darlehensverhältnis
Franchising
Der Franchisevertrag ist im Gesetz nicht geregelt. In der Regel kommen die Bestimmungen des Mietrechts, des Kaufrechts und des Auftragsrechts zur Anwendung, wenn der Franchisevertrag unklar ist. Es ist deshalb für die Parteien wichtig, Franchiseverträge so klar und detailliert wie möglich zu regeln.
- Prüfung, Erstellung und Ergänzung von Franchiseverträgen
- Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Franchisevertrag (Pflichten des Franchisegebers oder des Franchisenehmers)
- Abwehr von Ansprüchen aus dem Franchisevertrag
Kaufvertrag
Die meisten Kaufverträge sind unkompliziert und werden täglich abgeschlossen und erfüllt. Kaufverträge über komplexere Angelegenheiten wie Grundstücke oder Unternehmen wollen sorgfältig ausgestaltet werden.
- Prüfung, Erstellung und Ergänzung von Kaufverträgen
- Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Kaufvertrag (Lieferung, Mängel, Kaufpreiszahlung usw.)
- Abwehr von Ansprüchen aus dem Franchisevertrag (Gewährleistung, Minderung, etc.)
Lizenzvertrag
Mit einem Lizenzvertrag überlässt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegen eine Lizenzgebühr die Nutzung eines immateriellen Gutes (Marke, Patent, Software etc.). Der Lizenzvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Die Rechte und Pflichten der Parteien sind deshalb im Vertrag genau zu regeln (immaterielles Gut, erlaubte Nutzung, Ausschliesslichkeit, Lizenzgebühr, Vertragsverletzungen usw.).
- Prüfung, Erstellung und Ergänzung von Lizenzverträgen
- Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Lizenzvertrag (Leistungen des Lizenzgebers, Zahlung der Lizenzgebühr, usw.)
- Abwehr von Ansprüchen aus dem Franchisevertrag
Immobilienmaklervertrag
Mit einem Immobilienmaklervertrag verpflichtet sich, der Makler für den Auftraggeber Geschäftsmöglichkeiten zu vermitteln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Leistungen des Maklers ein Honorar (in der Regel Erfolgshonorar) zu zahlen. Im Maklervertrag sind die Rechte und Pflichten der Parteien zu regeln.
- Prüfung, Erstellung und Ergänzung von Immobilienmaklerverträgen
- Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Immobilienmaklervertrag (Maklerhonorar usw.)
- Abwehr von Ansprüchen aus dem Immobilienmaklervertrag (Maklerhonorar usw.)
Mietvertrag
Mietverträge sind sowohl für Mietende wie auch für Vermietende die Grundlage ihrer vertraglichen Beziehung. Siehe Miete
- Formulierung, Verhandlung, Prüfung und Anpassung von Mietverträgen
- Formularverträge (insbes. Zusatzvereinbarungen)
- Individuelle Mietverträge (inbes. Geschäftsräume)
- Durchsetzung und Abwehr von Forderungen aus Mietverträgen
Ratenzahlung
Mit einer Ratenzahlungsvereinbarung wird die Ratenweise Tilgung einer Schuld vereinbart. Zu regeln sind insbesondere die zu tilgende Forderung, die Höhe und Fälligkeit der Raten, der Zinslauf und die Folgen bei Ausbleiben einer Rate.
- Formulierung und Verhandlung von Ratenzahlungsvereinbarungen
- Durchsetzung der Ratenzahlung, der Zinszahlung oder der Gesamtforderung
- Abwehr von Forderungen aus Ratenzahlungsvereinbarung
Werkvertrag
Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer (Auftragnehmer) für den Auftraggeber ein Werk (Bauarbeiten, Druckerzeugnisse herstellen usw.) zu erstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Unternehmer den Werklohn zu zahlen. Auseinandersetzungen können sich bspw. bei Mängeln des Werkes ergeben.
- Prüfung, Erstellung und Ergänzung von Werkverträgen
- Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Werkvertrag (Werklohn, Mängelansprüche usw.)
- Abwehr von Ansprüchen aus dem Werkvertrag
Weitere Leistungen
Vertiefende Informationen