Höhere leitende Angestellte

Für höhere leitende Angestellte gelten keine Höchstarbeitszeiten und bis auf den Gesundheitsschutz ist das Arbeitsgesetz nicht anwendbar.

Gesetzliche Grundlage

Gilt ein Arbeitnehmender als höherer leitender Angestellter, hat das Konsequenzen für die auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Normen. Das Arbeitsgesetz – mit Ausnahme des Gesundheitsschutzes – ist auf höhere leitende Angestellte nicht anwendbar (Art. 3 lit. d ArG).

Als höhere leitende Angestellte gelten Personen, welche aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen können (Art. 3 lit. d ArG, Art. 9 ArGV 1).


Auslegung

Die Regelung in Art. 9 ArGV 1 enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der Praxis auszulegen sind und schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen können. Die Einordnung als höherer leitender Angestellter erfolgt zurückhaltend.

Einzelne Aspekte, die auf eine leitende Funktion hinweisen können wie Unterschrifts- oder Weisungsbefugnis oder die Höhe des Lohns sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Wesentlich ist das Gesamtbild der wirklich ausgeübten Tätigkeit mit Blick auf die Unternehmensstruktur, ungeachtet der Funktionsbezeichnung oder der Ausbildung der betreffenden Person. Die von den Parteien im Vertrag, im Arbeitszeugnis oder in einem Personalreglement verwendeten Begriffe sind nicht massgebend. Es kommt auf gesamten Umständen im Einzelfall und auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.


Kriterien

Im Allgemeinen ist erforderlich, dass der Arbeitnehmende über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen kann und dadurch auf wesentliche Belange des Unternehmens nachhaltig Einfluss nehmen kann.

Kriterien für eine mögliche Einordnung eines Arbeitnehmenden als höheren leitenden Angestellten sind:

  • Besondere Vertrauensstellung im Unternehmen
  • Unterschriftsberechtigung
  • Befugnis in wesentlichen Belangen des Unternehmens zu entscheiden oder solche Entscheide massgeblich zu beeinflussen
  • Selbständiges Fällen von Entscheiden (bloss Antrag stellen genügt nicht)
  • Einflussnahme auf die Struktur des Unternehmens (Organisation etc.)
  • Einflussnahme auf den Geschäftsgang
  • Einflussnahme auf die Entwicklung (Ausrichtung, Produktentwicklung, etc.)
  • Grösse des Unternehmens
  • Hierarchische Struktur des Unternehmens
  • Hierarchische Stellung im Unternehmen
  • Weisungsbefugnis im Unternehmen
  • Anzahl Untergebene
  • Verantwortung für Entscheide
  • Höhe des Salärs und weiterer Vergütungen

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend. Auch wenn ein einzelnes oder mehrere Kriterien erfüllt sind, ist es möglich, dass keine höhere leitende Tätigkeit vorliegt.


Abgrenzung zum leitenden Angestellten

Arbeitgebende sind bisweilen versucht, Arbeitnehmende als höhere leitende Angestellte zu betrachten, um der Anwendung der Vorschriften über die Höchstarbeitszeit und Überzeit zu entgehen. Auf die Bezeichnung im Arbeitsvertrag kommt es jedoch nicht an.

Die Abgrenzung von höheren leitenden Angestellten von anderen leitenden Angestellten ist schwierig, was sich in der Rechtsprechung zu dieser Frage widerspiegelt. Die Umstände des Einzelfalls unter Zuhilfenahme der vorstehend erwähnten Kriterien sind einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen.


Arbeitszeit

Die Arbeitszeit von höheren leitenden Angestellten richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag und nach den Bedürfnissen des Betriebes oder Unternehmens.

Auf höhere leitende Angestellte sind die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten nicht anwendbar. Entsprechend gelten keine wöchentlichen Höchstarbeitszeiten, Nacht- und Sonntagsarbeitsverbote und Mindestruhezeiten. Die Vorschriften zur Überzeitarbeit sind ebenfalls nicht anwendbar; höhere leitende Angestellte haben deshalb keinen Anspruch auf Lohnzuschläge für Überzeitarbeit oder einen Ausgleich durch Freizeit.



Fragen zum Thema?

Ich stehe Ihnen sehr gerne beratend zur Seite. Kontaktieren sie mich ungeniert.