Telearbeit im Ausland

Arbeitnehmer – Grenzgänger, Entsandte – können im Ausland im Home Office arbeiten – unter gewissen Voraussetzungen und nicht in jedem Land. Zu beachten sind neben den sozialversicherungs- auch die steuerrechtlichen Aspekte.

Problemstellung

Home Office (Remote Working, Telearbeit) kommt in zwei Ausprägungen vor:

  • Grenzgänger, die statt täglich ins Büro in die Schweiz zu fahren lieber teilweise von zu Hause aus Telearbeit machen wollen
  • Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und von dort aus Telearbeit machen (Entsendung, Ferien)

Die Tätigkeit im Ausland statt am gewöhnlichen Arbeitsort in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers in der Schweiz kann Folgen haben:

  • die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung des Arbeitsverhältnisses im Land, wo die Telearbeit ausgeübt wird statt in der Schweiz
  • die Besteuerung des Einkommens des Arbeitnehmers im Ausland statt in der Schweiz
  • die Begründung einer ungewollten Betriebsstätte des Arbeitgebers im Ausland

Staatsvertrag im Bereich der Sozialversicherungen

Seit dem 01.07.2023 ist ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und bestimmten Staaten der EU und der EFTA in Kraft, gemäss welchem Telearbeit von 25% bis zu 49.9% der Arbeitszeit vom Ausland aus geleistet werden kann, ohne dass sich an der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung etwas ändert. Im Bereich unter 25% werden die anwendbaren Vorschriften weiterhin durch den Wohnsitzstaat festgelegt.

Das Arbeitsverhältnis bleibt bis zur Grenze von 49.9% der Arbeitszeit bei Telearbeit im Ausland dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt. Voraussetzung ist, dass die Schweiz und das Wohnsitzland des Arbeitnehmers das Abkommen unterzeichnet haben. Für den umgekehrten Fall – Arbeitgeber hat seinen Sitz ausserhalb der Schweiz, Arbeitnehmer ist Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz – gilt das genauso.

Für die Berechnung des Umfangs der Tätigkeit im Ausland ist von der angenommenen Situation für die kommenden zwölf Monate auszugehen. Die effektive Tätigkeit kann vorübergehend die Grenze von 50% überschreiten, im Jahresdurchschnitt sollte sie jedoch bei maximal 49.9% liegen.

Dieses Abkommen ist nur anwendbar auf Arbeitnehmende, für welche das Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EU oder das EFTA-Übereinkommen gilt. Nicht darunter fallen, die in ihrem Wohnsitzstaat oder in einem anderen EU oder EFTA-Staat für den gleichen oder andere Arbeitgeber andere Tätigkeiten ausüben und für Selbständigerwerbende (AHV/EL Mitteilung Nr. 470).

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Übereinkommens ist, dass der Arbeitgeber im Arbeitgeberstaat ein Gesuch stellt.


Entsendung, Telearbeit und Sozialversicherungen

Hinsichtlich der Auslegung von Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betreffend Telearbeit wurde folgende Einigung getroffen:

Die vorübergehende, grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen einer Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland ist auch bei 100% Telearbeit möglich. Liegt keine Entsendesituation vor, ist diese Regel nicht anwendbar. Die üblichen Vereinbarungen und Anmeldungen sind einzuhalten. Sind die Voraussetzungen eingehalten, bleibt ein von der Schweiz in ein EU- oder EFTA-Land entsandter Arbeitnehmer dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt.


Steuern

Für die Besteuerung von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden im internationalen Verhältnis ist zu prüfen, ob zwischen der Schweiz und dem jeweils anderen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde. Das ist bei allen Nachbarländern der Schweiz und einer Vielzahl weiterer Länder der Fall.

Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen gibt darüber Auskunft, wo das Einkommen des Arbeitnehmers besteuert wird. Als Beispiel kann das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland angeführt werden:

Grenzgänger werden grundsätzlich in ihrem Wohnsitzstaat besteuert; der Staat, in welchem die Arbeit verrichtet wird, kann eine Pauschalsteuer von 4.5% erheben, welche im Wohnsitzstaat angerechnet wird (Art. 15a DBA CH-DE).

Werden Mitarbeitende von der Schweiz nach Deutschland entsandt, kommt es auf die Dauer des Aufenthaltes an. Ist der Aufenthalt weniger als 183 Tage (Monteurklausel), bleiben sie in der Schweiz steuerpflichtig (Art. 15 DBA CH-DE). Ist der Aufenthalt länger, werden die Arbeitnehmer in Deutschland steuerpflichtig.

Regelmässige Telearbeit vom Ausland aus kann aus der Sicht der Steuerbehörden im Ausland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen. Das wird insbesondere bei leitenden Angestellten und bei dauernder Telearbeit genau zu prüfen sein (vgl. Art. 5 DBA CH-DE „Ort der Leitung“, Vollmacht, Unterzeichnung von Verträgen).



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