Das Stockwerkeigentum ist in Art. 712a ff. ZGB geregelt. Stockwerkeigentumseinheiten können nur in sich geschlossene Räume sein. Das Gesetz regelt die Grundsätze der Begründung des Stockwerkeigentums, die Verfügung über Stockwerkeigentumseinheiten, die Verwaltung und Nutzung sowie die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten.
Die Stockwerkeigentümerversammlung ist teilweise in Art. 712m ff. ZGB geregelt. Soweit diese Bestimmungen und das Reglement zur Stockwerkeigentümerversammlung Fragen offen lassen, kommt subsidiär das Vereinsrecht zur Anwendung. Jeder Stockwerkeigentümer hat an der Versammlung eine Stimme, wenn das Reglement nichts anderes vorsieht. Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung können bei gegebenen Voraussetzungen angefochten werden. Das Gericht kann dabei lediglich den angefochtenen Entscheid aufheben, nicht jedoch anstelle der Stockwerkeigentümerversammlung einen eigenen Entscheid fällen.
Die Kostenverteilung und Kostentragung geben gelegentlich zu Diskussionen Anlass, insbesondere, wenn sich Abgrenzungsfragen stellen. Ist eine Leitung defekt und muss ersetzt oder repariert werden, stellt sich die Frage, ob die Kosten von einem einzelnen Stockwerkeigentümer (Zuordnung zur Stockwerkeigentumseinheit) oder von allen Stockwerkeigentümern als gemeinschaftliche Anlage getragen werden müssen.
Beim Kauf und Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten sind sämtliche bisherigen Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung dem Käufer offenzulegen. Besteht ein Reservefonds, ist der Anteil des Verkäufers daran dem Käufer zu übertragen und entsprechend im Kaufpreis zu berücksichtigen.
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