Eigentümer von Liegenschaften sehen sich manchmal mit Immissionen von Nachbarn (Lärm, Staub, Erschütterungen etc.) konfrontiert. Solche Immissionen stören. Ob sie zu dulden sind oder vom Nachbarn verlangt werden kann, dass er sie einstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine Einigung ist einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen.
Regelmässig zu Fragen Anlass geben Pflanzen (Bäume, Büsche, Sträucher), Zäune, Palisaden und Gartenhäuschen. Die zulässigen Grenzabstände und Höhe sind kantonal geregelt. Werden die Abstände und Höhe nicht eingehalten, kann beispielsweise verlangt werden, dass der Nachbar seine Büsche schneidet. Auch hier ist eine Einigung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen.
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