Dienstleistungen für Private

Arbeit | Öffentliches Personalrecht

Ich berate und vertrete Arbeitnehmende in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten des privaten Arbeitsrechts und des öffentlichen Personalrechts. Siehe Arbeit

Bei der Verhandlung und beim Abschluss von Arbeitsverträgen können Unklarheiten und Unsicherheiten bestehen (bspw. Gewinnbeteiligung, Provision, Gültigkeit und Umfang eines Konkurrenzverbotes, etc.). Bestehen solche Unklarheiten, lassen sich diese mit einer Beratung und allenfalls Anpassung des Arbeitsvertrages klären und ausräumen.

Arbeitsbestätigungen, Arbeitszeugnisse und Zwischenzeugnisse werden vom Arbeitgeber formuliert. Ist der Arbeitnehmende mit dem Inhalt nicht einverstanden, kann er sich bei geschicktem Vorgehen mit dem Arbeitgeber meist auf eine Anpassung einigen. Im Zentrum stehen meist Fragen zur wohlwollenden Formulierung und zur Vollständigkeit.

Die Mitarbeiterbeurteilung ist ein wichtiges Element bei der Beurteilung von Leistung und Verhalten im Arbeitszeugnis. Wird eine ungerechtfertigt schlechte Mitarbeiterbeurteilung akzeptiert, wird es schwieriger, eine bessere Beurteilung im Arbeitszeugnis durchzusetzen.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmenden wirft meist keine besonderen Fragen auf. Im Einzelfall können Unklarheiten bestehen, die durch eine Beratung beseitigt werden können (bspw. zur Kündigungsfrist, befristetes Arbeitsverhältnis, Form und Zustellung).

Kündigt der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis, können sich für den betroffenen Arbeitnehmenden diverse Fragen stellen (bspw. Einhaltung der Kündigungsfrist, befristetes Arbeitsverhältnis, Kündigung während oder nach der Probezeit, Missbräuchlichkeit, fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund).

Während oder am Ende des Arbeitsverhältnisses können Forderungen des Arbeitnehmenden gegen den Arbeitgebenden bestehen. Welche Ansprüche der Arbeitnehmende hat, ist im Einzelfall zu prüfen. Werden diese Forderungen vom Arbeitgebenden nicht anerkannt oder nicht beglichen, müssen sie durchgesetzt werden.

Stellt der Arbeitgebende Forderungen gegen den Arbeitnehmenden (bspw. Schadenersatz) oder macht ungewöhnliche Abzüge vom Lohn ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Falls sie nicht berechtigt ist, muss sich der Arbeitnehmende dagegen wehren.

Arbeit

Miete

Ich berate und vertrete Mieter und Vermieter in Angelegenheiten des Mietrechts. Siehe Miete

Die meisten Mietverträge für Wohnobjekte und bewegliche Sachen werden mit Standardmietverträgen abgeschlossen. Zu verhandeln ist der Beginn, ob der Vertrag befristet oder unbefristet sein soll, die Kündigungsfrist und allenfalls eine Mindestdauer. Auch bei Standardmietverträgen lassen sich zusätzliche Vereinbarungen treffen, etwa eine Exit-Möglichkeit vor Ablauf einer Mindestdauer, die alleinige Benützung oder Mitbenützung von Anlagen und Einrichtungen, etc. Bei Mietverträgen für Wohnobjekte behalten sich die Vermieter manchmal eine Mietzinsreserve vor. Bei Unklarheiten zu Zusatzvereinbarungen und Vorbehalten ist eine Beratung empfehlenswert.

Die Vermieter dürfen unter gewissen Umständen einseitige Anpassungen des Mietvertrages vornehmen (Mietzinserhöhung etc.). Im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Anpassung an sich und der Umfang zulässig sind.

Will der Mietende das Mietobjekt untervermieten, benötigt er dazu die Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter darf die Zustimmung unter gewissen Umständen verweigern. Ob die Voraussetzungen der Verweigerung der Zustimmung gegeben sind, ist zu prüfen.

In Mietshäusern sind die Mietenden verpflichtet, auf einander Rücksicht zu nehmen. Hält sich ein Mietender nicht daran, ist das für die anderen unangenehm. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass sich alle Mietenden an die Pflicht zur Rücksichtnahme und an die Hausordnung halten. Wie am besten dabei vorzugehen ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Bestehen Mängel am Mietobjekt, hat der Mietende allenfalls Anspruch auf eine Mietzinsreduktion und bei gegebenen Voraussetzungen auf Schadenersatz. Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht, ist der Mietende unter gewissen Umständen berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder den Mangel auf Kosten des Vermieters zu beseitigen. Die Voraussetzungen und das Vorgehen sind im Einzelfall zu prüfen, ein eigenmächtiges Vorgehen ist nicht empfehlenswert.

Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis ist das für den betroffenen Mietenden eines Wohnobjekts meist einschneidend. Es stellt die Frage, ob die Kündigung zulässig oder missbräuchlich ist und ob der Mietende eine Erstreckung des Mietverhältnisses erwirken kann. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist in bestimmten Situationen ausgeschlossen (bspw. Kündigung wegen Zahlungsverzug des Mieters). Bestehen Unklarheiten, ist eine Beratung empfehlenswert.

Miete

Nachbarn

Eigentümer von Liegenschaften sehen sich manchmal mit Immissionen von Nachbarn (Lärm, Staub, Erschütterungen etc.) konfrontiert. Solche Immissionen stören. Ob sie zu dulden sind oder vom Nachbarn verlangt werden kann, dass er sie einstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine Einigung ist einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen.

Regelmässig zu Fragen Anlass geben Pflanzen (Bäume, Büsche, Sträucher), Zäune, Palisaden und Gartenhäuschen. Die zulässigen Grenzabstände und Höhe sind kantonal geregelt. Werden die Abstände und Höhe nicht eingehalten, kann bspw. verlangt werden, dass der Nachbar seine Büsche schneidet. Auch hier ist eine Einigung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen.

Stockwerkeigentum

Das Stockwerkeigentum ist in Art. 712a ff. ZGB geregelt. Stockwerkeigentumseinheiten können nur in sich geschlossene Räume sein. Das Gesetz regelt die Grundsätze der Begründung des Stockwerkeigentums, die Verfügung über Stockwerkeigentumseinheiten, die Verwaltung und Nutzung sowie die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten.

Die Stockwerkeigentümerversammlung ist teilweise in Art. 712m ff. ZGB geregelt. Soweit diese Bestimmungen und das Reglement zur Stockwerkeigentümerversammlung Fragen offen lassen, kommt subsidiär das Vereinsrecht zur Anwendung. Jeder Stockwerkeigentümer hat an der Versammlung eine Stimme, wenn das Reglement nichts anderes vorsieht. Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung können bei gegebenen Voraussetzungen angefochten werden. Das Gericht kann dabei lediglich den angefochtenen Entscheid aufheben, nicht jedoch anstelle der Stockwerkeigentümerversammlung einen eigenen Entscheid fällen.

Die Kostenverteilung und Kostentragung geben gelegentlich zu Diskussionen Anlass, insbesondere, wenn sich Abgrenzungsfragen stellen. Ist eine Leitung defekt und muss ersetzt oder repariert werden, stellt sich die Frage, ob die Kosten von einem einzelnen Stockwerkeigentümer (Zuordnung zur Stockwerkeigentumseinheit) oder von allen Stockwerkeigentümern als gemeinschaftliche Anlage getragen werden müssen.

Beim Kauf und Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten sind sämtliche bisherigen Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung dem Käufer offenzulegen. Besteht ein Reservefonds, ist der Anteil des Verkäufers daran dem Käufer zu übertragen und entsprechend im Kaufpreis zu berücksichtigen.

Forderungen

Hat jemand eine Forderung gegen einen anderen und zahlt der andere nicht, steht die Forderungsdurchsetzung im Raum. Abzuwägen sind Kosten und Risiken der Forderungsdurchsetzung gegen die Erfolgsaussichten. Das Vorgehen ist je nach Art und Grundlage der Forderung festzulegen.

Wird gegen jemanden eine Forderung geltend gemacht, kann und sollte er sich gegen diese Forderung wehren, wenn die Forderung nicht (mehr) besteht oder in der geltend gemachten Höhe nicht besteht oder verjährt ist. Ob sich eine Forderung erfolgreich abwehren oder reduzieren lässt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Forderungen

Ungerechtfertigte Betreibung

Es kommt vor, dass eine Betreibung zu Unrecht eingeleitet wird, etwa bei einer Rechnung, die bereits bezahlt ist, bei einer Forderung, die nicht besteht, bei einer Verwechslung der Identität des Betriebenen oder der Einleitung einer Betreibung aus Rachemotiven usw. Der zu Unrecht betriebene kann sich gegen die Betreibung zur Wehr setzen. Sind die Voraussetzungen gegeben, kann bewirkt werden, dass der Betreibungsregistereintrag Dritten nicht mitgeteilt wird.

Forderungen

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